Sie werden in allen Belangen des individualen Arbeitsrechts beraten, das heißt, der vertraglichen Beziehung einer/eines Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers zu ihrem/seinem Arbeitgeber.
Dabei prüfe ich Arbeitsverträge, beraten Sie zu Ihren Ansprüchen auf Lohn/Gehalt, Urlaub, Sozialleistungen etc. Im Schadensfall begleite ich Sie z.B. bei ordentlichen und/oder
außerordentlichen fristlosen Kündigungen.
|
Das sog. „Kündigungsschutzrecht“ ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer nur schwer durchschaubar.
Der Anwalt klärt in diesem Bereich vor allem die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, welches Kündigungen nur zulässt, wenn sie sozial gerechtfertigt sind.
Obgleich die sog. betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen sicherlich den Großteil aller Kündigungsschutzverfahren ausmachen, können
auszusprechende oder ausgesprochene Kündigungen durchaus auch aus anderen Gründen unwirksam sein. Es können Anhörungs- und Beteiligungsrechte verletzt werden oder Grundsätze von Treu und
Glauben missachtet worden sein.
Achtung:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von
drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Abs. 1
KSchG).
Hinweis:
Auch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten empfiehlt sich eine Rechtsschutzversicherung, weil z.B. die unterlegene Partei im Kündigungsschutzprozess vor
dem Arbeitsgericht dem Gegner grundsätzlich keine Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat. Für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, kann Prozesskostenhilfe gewährt
werden.
|