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Verkehrsrecht:
Im Bereich des Verkehrsrechts werden hauptsächlich die durch einen Verkehrsunfall Geschädigten vertreten. Nach der Beurteilung des eigenen und gegnerischen Verschuldens am Zustandekommen des Unfalles werden regelmäßig Schadenpositionen wie der Fahrzeugschaden, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Haushaltsführungsschaden, Sachverständigenkosten und Schmerzensgeld gegenüber dem Versicherer geltend gemacht.
Hinweis:
Im Fall des gegnerischen Verschuldens sind die Rechtsanwaltskosten regelmäßig von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.
Warnung:
Der Versicherer hat neben der täglichen Bewältigung der Unfallbearbeitung nicht zuletzt seine Kosten im Blick. Verzichten Sie im Schadenfall nicht auf Ihre berechtigten Ansprüche ! Lassen Sie sich von Anfang an anwaltlich begleiten. Der Rechtsanwalt hat ausschließlich Ihre Interessen im Auge.
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Bußgeldrecht:
Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Abstandsunterschreitungen aber auch Fahrten unter Alkoholeinfluss bringen rechtlich ein hohes Maß an Formalitäten und technischen Details mit sich, die der Betroffene in den wenigsten Fällen einschätzen, geschweige den überprüfen kann.
Das Recht auf Akteneinsicht steht allein dem Verteidiger, nicht dem Betroffenen zu. Beachten Sie gerade hier den Grundsatz „ich sage nichts ohne meinen Anwalt“ ! So manche Verurteilung hätte vermieden werden können, wenn der Betroffene rechtzeitig anwaltlichen Rat eingeholt hätte.
In diesem Bereich empfiehlt es sich grundsätzlich, über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung zu verfügen. Teure Gutachten und lange Verfahren können sonst schnell dazu führen, auf Rechte verzichten zu müssen.
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Arbeitsrecht:
Das sog. „Kündigungsschutzrecht“ ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer nur schwer durchschaubar.
Der Anwalt klärt in diesem Bereich vor allem die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, welches Kündigungen nur zulässt, wenn sie sozial gerechtfertigt sind.
Obgleich die sog. betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen sicherlich den Großteil aller Kündigungsschutzverfahren ausmachen, können auszusprechende oder ausgesprochene Kündigungen durchaus auch aus anderen Gründen unwirksam sein. Es können Anhörungs- und Beteiligungsrechte verletzt werden oder Grundsätze von Treu und Glauben missachtet worden sein.
Achtung:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Abs. 1 KSchG).
Hinweis:
Auch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten empfiehlt sich eine Rechtsschutzversicherung, weil z.B. die unterlegene Partei im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht dem Gegner grundsätzlich keine Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat. Für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Im Gegensatz zum „Individualarbeitsrecht“ (s.o.) beschäftigt sich das sog. „kollektive Arbeitsrecht“ mit der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dabei geht es im wesentlichen um Mitbestimmungsrechte und deren Umsetzung bei der Aushandlung von (freiwilligen oder erzwingbaren) Betriebsvereinbarungen, den Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG und der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG.
Im Fall der Nichteinigung ist anwaltliche Hilfe sowohl im Rahmen sog. „Beschlussverfahren“ vor dem Arbeitsgericht als auch im Rahmen sogenannter „Einigungsstellenverfahren“ dringend anzuraten.
Hinweis:
In beiden vorgenannten Verfahren sind die Kosten anwaltlicher Betriebsratsvertretung regelmäßig vom Arbeitgeber zu übernehmen. |